Sehr geehrter Herr Klinkertz,
ich darf mich zunächst einmal ganz herzlich für Ihr positive Rückäußerung zu der von unserem Stadtkämmerer, Herrn Professor Sander, und mir angedachten "Bürgerabgabe" bedanken, die wir in den "Leitlinien zum Haushalt der Stadt Bonn" angeregt haben. Dabei haben wir uns davon leiten lassen, dass ein echter Haushaltsausgleich kurzfristig nur erreicht werden kann, wenn die Bürgerschaft bereit ist, mit einer (zeitlich befristeten) "Bürgerabgabe", die ab dem Jahr 2015 eingeführt werden soll, die Bemühungen der Stadt zur Reduzierung auf der Ausgabenseite zu unterstützen. Das Ziel eines echten Haushaltsausgleichs kann nur gelingen, wenn der Aufwand nachhaltig gesenkt und die Ertragsseite gestärkt wird.
Die "Bürgerabgabe" soll über eine Erhöhung der "Grundsteuer B" für bebaute Grundstücke realisiert werden, was viele Städte im Solidarpakt auch schon praktiziert haben, ohne jedoch den Begriff der "Bürgerabgabe" zu verwenden. Die Grundsteuer als Finanzierungsinstrument ist besonders geeignet, da sie aufgrund ihrer Bemessungsgrundlage alle Bonner Bürger/-innen und ortsansässigen Unternehmen direkt (Grundbesitzer) oder indirekt (Mieter) erreicht. Zudem handelt es sich um eine verlässliche und nachhaltige Finanzierungsquelle, deren Aufkommen im Konjunkturverlauf kaum Schwankungen unterliegt.
Instrument für die Bürgerabgabe ist der sogenannte Hebesatz der Grundsteuer (§ 25 GrStG). Er ist ein Instrument, mit dem die Gemeinden in Deutschland die Höhe der ihnen zustehenden Gemeindesteuern beeinflussen können. Dieses Recht ist Teil der verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungs- garantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz). Der Rat der Stadt Bonn beschließt die Höhe des jeweiligen Hebesatzes, der entweder in der Haushaltssatzung der Bundesstadt Bonn oder alternativ in einer separaten Hebesatzsatzung festgelegt wird.
Die Haushaltssatzung als Ganzes wird dann zur rechtlichen Überprüfung bei der Bezirksregierung Köln angezeigt. Die Stadt Bonn ist wie alle anderen Kommunen verpflichtet, in jedem Haushaltsjahr einen nach Ertrag und Aufwand ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Sollte dies nicht gelingen, sind Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung zu veranlassen, die letztendlich ein Haushaltssicherungskonzept notwendig machen. Darin sind Maßnahmen zu benennen, um spätestens in zehn Jahren einen ausgeglichen Haushalt zu erreichen. Eine dieser Maßnahmen wird - neben vielen weiteren notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen - die Anhebung des Grundsteuerhebesatzes sein, der alleine jedoch keinem Genehmigungsvorbehalt der Aufsichtsbehörde unterliegt. Insofern kann ich Ihre Frage abschließend so beantworten, dass die Bezirksregierung keine Einwände zur Grundsteuererhöhung geltend machen wird.
Mit freundlichen Grüßen
