Liebe Nutzerinnen und Nutzer von „direktzu Jürgen Nimptsch“,

vielen Dank für die rege Beteiligung auf diesem Portal in den vergangenen Jahren. Die Stadt Bonn wird in Kürze eine eigene Bürgerbeteiligungsplattform einrichten, auf der Sie dann vergleichbare Möglichkeiten der Partizipation haben. Das Portal „direktzu Jürgen Nimptsch“ wurde Anfang November 2014 geschlossen.

Herzliche Grüße

Jürgen Nimptsch

Beantwortet
Autor helga allekotte am 08. Mai 2014
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Wirtschaft und Finanzen

Verzicht auf Gewerbesteuer von 102MIo € IVG Insolvenz

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
am 30.4.2014 berichtete der General-Anzeiger, dass die Stadt Bonn überlegt, im Zusammenhang mit der Insolvenz der IVG Immobilien AG auf eine Gewerbesteuereinnahme von € 102 Mio zu verzichten. Für mich als Steuerzahler ist das unbegreiflich, da sich der Haushalt der Stadt in einer äußerst misslichen Lage befindet. Steht es im Verhältnis, für 36 Arbeitsplätze der IVG am Standort Bonn auf diese Einnahme zu verzichten? Wieviele Kitas könnten dafür unterhalten werden? und wieviele Schulen und Straßen saniert? Das WCC ist bereits ein Verlustbringer. Ich möchte hiermit einen kleinen Anstoß geben dass unsere Stadt gerade auch mit den Einnahmen aus der Gewerbesteuer die Steuerlast senken kann und diese Einnahmen für ein lebenswertes, schönes, grünes Bonn verwendet werden. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen Helga Allekotte

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Antwort
von Jürgen Nimptsch am 28. Mai 2014
Jürgen Nimptsch

Sehr geehrte Frau Allekotte,

für Ihre Irritation im Zusammenhang mit Presseberichten zu einem Erlass von Gewerbesteuer in Höhe von möglicherweise 102 Millionen Euro habe ich großes Verständnis.

Trotzdem muss ich um Verständnis bitten, dass ich aus Gründen des Steuergeheimnisses gehindert bin, konkrete Auskünfte über steuerliche Sachverhalte eines Gewerbetreibenden zu erteilen. Gerne gebe ich Ihnen aber zur Problematik „Steuererlasse“ einige allgemeine Informationen.

Gewerbesteuererlasse sind nur nach den gesetzlichen Vorgaben der Abgabenordnung möglich, und zwar nur dann, wenn die Einziehung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. In der Rechtsprechung und Kommentierung hierzu wird nach persönlichen und sachlichen Billigkeits- gründen unterschieden. In der Praxis werden Erlassentscheidungen äußerst restriktiv behandelt.

In Einzelfällen kommt es vor, dass eine Gewerbesteuerforderung aus sogenannten „begünstigten Sanierungsgewinnen“ resultiert.

Der Sanierungsgewinn ist ein Gewinn, der sich aus der Erhöhung des Betriebsvermögens ergibt, weil Schulden zum Zweck der Sanierung eines Unternehmens ganz oder teilweise erlassen wurden. Er ist also ausschließlich ein buchmäßiger (fiktiver) Gewinn.

Bei einer Erhebung der hieraus resultierenden Steuer würde in aller Regel der Sanierungs-/Insolvenzplan des Unternehmens scheitern und eine Abwicklung im Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Dies hätte unter Anderem zur Folge, dass von dem betreffenden Unternehmen keine Gewerbesteuer- zahlungen erfolgen würden.

Bei einer erfolgreichen Sanierung kann hingegen mit künftigen Steuerzahlungen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen gerechnet werden.

Das Bundesfinanzministerium hat vor diesem Hintergrund bereits im Jahr 2003 für die Finanzbehörden im sogenannten „Sanierungserlass“ den Erlass derartiger Steuern unter ganz bestimmten Voraussetzungen aus sachlichen Billigkeitsgründen geregelt.

Dem folgend wurde durch Ratsbeschluss vom 12.12.2013 festgelegt, dass die Stadt Bonn bei Anträgen auf Erlass der Gewerbesteuer, die aus Sanierungsgewinnen resultieren, den sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums aus 2003 analog anwendet.

Entsprechend verfahren auch die meisten (Groß)Städte in der Bundesrepublik.

Mit freundlichen Grüßen