Sehr geehrter Herr Rabe,
obwohl die "Hauptwinterzeit" inzwischen vorüber ist, möchte ich auf Ihre Anregung eingehen, um unter anderem ein offensichtlich bestehendes Missverständnis auszuräumen.
Eine kommunale Winterdienstverpflichtung besteht nur für verkehrswichtige und gleichzeitig gefährliche Straßenabschnitte im Stadtgebiet.
Darüber hinaus kann Winterdienst geleistet werden, wenn die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen.
Bei der Straße Im Winkel im Ortsteil Lannesdorf handelt es sich allerdings um eine Anliegerstraße, die im Straßenverzeichnis der Klasse V zugeordnet ist. Dies bedeutet, dass die Straßenreinigung und auch der Winterdienst auf die Anlieger übertragen sind, und somit auch keine Straßenreinigungsgebühren erhoben werden.
Die konkreten Verpflichtungen der Anlieger ergeben sich aus dem § 4 der Straßenreinigungssatzung, der besagt:
" Winterwartung durch die Anlieger
(1) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten.
Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Anliegern zu reinigenden Fahrbahnen (Reinigungsklasse V) mit zur Glättebeseitigung geeigneten, abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Bei Straßen und sonstigen Flächen, die eine Benutzung durch Fußgänger vorsehen, ist ein mindestens 1,50 m breiter Streifen entlang der Grundstücke zur Straßenmitte hin von Schnee und Eis freizuhalten; das gilt auch für Wohn- bzw. Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als auch Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (§ 1 Abs. 1 Satz 5), bei weniger als 3 Meter breiten Wohn- bzw. Stichwegen mit Bebauung zu beiden Seiten allerdings höchstens bis zur Mitte des Weges. Bei öffentlichen Straßen, die mit einer Fahrbahnbegrenzungslinie versehen sind und bei denen der Abstand zwischen der Fahrbahnbegrenzungslinie und der Grundstücksgrenze mehr als 1,50 m beträgt, ist ein mindestens 1,50 m breiter Streifen entlang der Fahrbahnbegrenzungslinie zur Grundstücksgrenze hin von Schnee und Eis freizuhalten."
Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, so stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Amtes für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft unter der Rufnummer 77 2225 bzw. amtsleitung.amt70@bonn.de gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
