Sehr geehrter Herr Reinisch,
zuständig für die Ausstellung von Führungszeugnissen ist das Bundesamt für Justiz.
Die Meldebehörde wurde durch das Bundeszentralregistergesetz beauftragt, die entsprechenden Anträge entgegen zu nehmen.
Die Gebühr zur Erstellung des Führungszeugnisses bestimmt sich auf Grund des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justiz- verwaltungskostenordnung) nach einem zugehörigen Gebührenverzeichnis und beträgt 13 EUR. Diese Gebühr nimmt die Meldebehörde entgegen und führt den überwiegenden Teil an die Bundeskasse ab. Lediglich ein kleiner Teil verbleibt für den Verwaltungsaufwand bei der Stadt.
Nach den Vorschriften der Justizverwaltungskostenordnung kann das Bundesamt für Justiz ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (Mittellosigkeit) oder sonst aus Billigkeitsgründen (besonderer Verwendungszweck) geboten erscheint, die Gebühr ermäßigen, oder von der Erhebung der Kosten absehen.
Hierzu wurde vom Bundesamt für Justiz ein Merkblatt herausgegeben, welches Sie unter folgendem Link im Internet aufrufen können:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikatione...
Nach den dortigen Vorgaben zur Gebührenbefreiung bei besonderem „Verwendungszweck“ sind leider Führungszeugnisse, die „für notwendige Praktika im Rahmen der schulischen sowie beruflichen Ausbildung oder im Rahmen eines Studiums benötigt werden“ nicht als Ausnahme zugelassen.
Die Bundesstadt Bonn ist nicht ermächtigt, eigene Ausnahmen zur Gebührenbefreiung zuzulassen.
Ich bedaure, hier keine andere Regelung treffen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
