Sehr geehrte Frau Blum,
von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind nach § 35 die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das bedeutet umgekehrt, dass städtische Fahrzeuge keine Sonderrechte in Anspruch nehmen können.
Um der Sache weiter nachgehen zu können bitte ich um Angabe des Kennzeichens.
Mit freundlichen Grüßen
