Sehr geehrte Frau Engels,
die Stadt Bonn selbst darf auf Autobahnen nur mit stationären Anlagen zur Geschwindigkeitsüberwachung und nur an Gefahrenstellen messen, also in Bereichen mit Unfallhäufungen und Streckenabschnitte, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit aus Gründen des Lärm- oder Umweltschutzes beschränkt ist. Nach einer Information der Unfallkommission bei der Bezirksregierung Köln tritt glücklicherweise in dem von Ihnen genannten Bereich eine Unfallhäufung nicht auf. Abschnitte mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung zum Zwecke des Lärm- und Umweltschutzes müssen erst in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW einvernehmlich festgelegt werden. Der Abstimmungsprozess mit diesen Behörden soll in Kürze auf Initiative der Stadt Bonn angestoßen werden. Die Stadt kann hier durch die Beschränkung auf stationäre Anlagen in der Einsatzplanung nicht so flexibel reagieren. Zudem nimmt die Genehmigung und Errichtung einer stationären Anlage einige Zeit in Anspruch.
Mobile Anlagen für die Geschwindigkeitskontrolle darf die Stadt Bonn auf Autobahnen rechtlich nicht einsetzen. Die kurzfristige Überwachung des fließenden Straßenverkehrs auf Autobahnen mit mobilen Anlagen darf ausschließlich die Polizei vornehmen.
Ich habe Ihre Frage und Anregung daher an den Polizeipräsidenten weitergeleitet und darum gebeten, in dem von Ihnen genannten Autobahnabschnitt Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
