Sehr geehrter Herr Soukup,
wohl jeder, der eine Verwarnung erhält - ganz gleich aus welchem Grund - , ärgert sich darüber. Das kann ich verstehen. Ihre Vorwürfe gegen den Stadtordnungsdienst bzw. die Stadtverwaltung sowie die von Ihnen gezogenen Vergleiche, sind jedoch fehl am Platz.
Aus Ihren Zeilen kann ich leider nicht entnehmen, wann und wo Sie im eingeschränkten Haltverbot verwarnt wurden. Ihr Hinweis auf den Keltenweg hat mich jedoch zu einem inzwischen abgeschlossenen Verfahren wegen eines Parkverstoßes auf dem Keltenweg in Höhe Haus Nr. 18 am 25.02.2010 geführt.
Steht ein Fahrzeug im eingeschränkten Haltverbot, beobachtet der Stadtordnungsdienst zunächst über einen angemessenen Zeitraum hin, ob ein zulässiges Ladegeschäft stattfindet. Da in dieser Zeit weder eine Be- oder Entladung stattfand, noch im Rahmen der Anhörung ein Ladegeschäft geltend gemacht wurde, ist die Verwarnung zu Recht erteilt worden. Allerdings ist der Stadtordnungsdienst nicht zur Stelle, "kaum das jemand 10 Minuten im eingeschränkten Haltverbot steht": Auch der Bereich Römerstraße, Friesenweg, Keltenweg und Am Bonner Berg wird im Rahmen der personellen Möglichkeiten - nicht zuletzt auf Grund von Beschwerden - kontrolliert, stellt jedoch keinen Überwachungsschwerpunkt dar.
Der Stadtordnungsdienst hat schon einmal vor Jahren den fließenden Verkehr bis 22 Uhr überwacht. Aus personellen Gründen wurde dann die Kontrollzeit auf 20 Uhr zurückgenommen. Leider wurde dies von vielen Kraftfahrern "ausgenutzt", welche spät abends rücksichtslos Gehwege, Zebrastreifen, Ausfahrten, Radwege, Haltverbote und Einmündungen zuparkten. Rettungswagen und vor allem die Feuerwehr mit ihren langen Einsatzfahrzeugen wurden durch diese Parkverstöße erheblich behindert oder ihnen wurde sogar ein Durchkommen unmöglich gemacht. Viele Bürger beschwerten sich immer häufiger bei der Einsatzleitung über das Fehlen von Kontrollen nach 20 Uhr. Es geht folglich nicht um die Idee, "mehr Geld in die Stadtkasse zu spülen" und die Ordnungsbehörde als "Geldbesorger" zu missbrauchen. Leider wird solches gerne kolportiert.
Weil Sie kritisieren, dass in den Straßen Am Bonner Berg und Keltenweg keine Bewohnerparkplätze eingerichtet sind, möchte ich Ihnen die Voraussetzungen und Vor- und Nachteilen einer solchen Regelung erläutern:
Das Bewohnerparkrecht wurde grundsätzlich "für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel" eingeführt. Gemeint sind hier insbesondere Innenstadtbereiche, die aufgrund ihrer naturgemäß räumlichen Enge hohem Parkdruck ausgesetzt sind. Um Bewohnern in Wohngebieten mit einem großen Fremdparkerproblem eine Chance einzuräumen, einen freien Parkplatz in der Nähe der eigenen Wohnung zu finden. Eine persönliche Reservierung eines bestimmten Parkplatzes oder ein Anspruch auf einen freien Parkplatz ist hiermit nicht verbunden. Anwohnern mit Hauptwohnsitz, die über keinen privaten Stellplatz verfügen, kann für ein Fahrzeug jährlich eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Diese Genehmigung berechtigt Fahrzeuge im Bereich entsprechend ausgewiesener Parkplätze unter Verwendung eines Bewohnerparkausweises zu parken.
Alle anderen Verkehrsteilnehmer ohne gültigen Parkausweis dürften diese Stellplätze nicht benutzen, also auch die Besucher der Bewohner oder im Bewohnerparkgebiet beschäftigte Kraftfahrer und Bewohner, die dort lediglich einen Zeitwohnsitz haben, wären nicht berechtigt, auf den ausgewiesenen Plätzen zu parken. Die Interessen dieser Autofahrer müssen jedoch ebenfalls berücksichtigt werden, weil auch sie im Rahmen des Gemeingebrauchs an Straßen ein grundsätzliches Recht haben, die Straße zu benutzen, also dort zu fahren und zu parken. Deshalb hat der Gesetzgeber die Zahl der Bewohnerparkplätze und die räumliche Ausdehnung einer Bewohnerparkzone beschränkt. Bewohnerparkzonen führen außerdem zu Verdrängungseffekten und zu vermehrtem Parksuchverkehr. Alle diese Auswirkungen haben bei Untersuchungen und Diskussionen mit betroffenen Bürgern oft im Vorfeld schon dazu geführt, dass sich die Mehrheit gegen die Einrichtung einer Bewohnerparkzone ausgesprochen hat.
Die Angelegenheit "WCCB" steht in keinem Zusammenhang mit der Überwachung und notwendigen Ahndung von Parkverstößen. Ich bitte Sie zu berücksichtigen, dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der internen und externen Prüfer und Berater zum WCCB in einem laufenden Verfahren befinden. In Deutschland gilt noch immer die Unschuldsvermutung und dieser Grundsatz muss von allen Akteuren, gerade in dieser schwierigen Situation, respektiert werden.
Deshalb ist es konsequent und im Hinblick auf die komplizierten Zusammenhänge und schwierigen juristischen und wirtschaftlichen Fragen geboten, keine Vorverurteilungen auszusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
