Sehr geehrter Herr Dr. Vaupel,
leider hat die Beantwortung Ihrer Anfrage einige Zeit in Anspruch genommen, weil mit den eingesetzten Mitarbeiterinnen urlaubsbedingt erst jetzt gesprochen werden konnte. Dafür bitte ich um Verständnis.
Bei der Nachbearbeitung des Falles habe ich feststellen müssen, dass sich der Sachverhalt etwas anders darstellt, als bei Ihnen der Eindruck entstanden ist.
Die Mitarbeiterinnen des Stadtordnungsdienstes kontrollierten zum angegebenen Zeitpunkt in der Loestraße routinemäßig den ruhenden Verkehr. Dabei stellten sie ein Fahrzeug in der Parkscheibenzone fest, in dem keine Parkscheibe ausgelegt war. Als die Kolleginnen das Auto verwarnen wollten, kamen die Handwerker, denen das Fahrzeug offensichtlich gehörte, dazu und es entwickelte sich eine Diskussion.
Die Handwerker behaupteten, dass dort bis vor kurzem ein Bauzaun gestanden habe, durch den das Parken (zumindest zu diesem Zeitpunkt) nicht rechtswidrig war. Dieses konnte von den eingesetzten Mitarbeiterinnen naturgemäß zum Kontrollzeitpunkt nicht nachvollzogen werden. Das Auto wurde aber auch nicht freiwillig weggesetzt, sondern die Kolleginnen wurden dann im Verlaufe des Gespräches in ehrverletzender Weise beleidigt. Daher wurde die Polizei informiert, um eine Anzeige wegen Beleidigung zu erstatten.
Wenn der Halter bzw. Fahrer des betreffenden Fahrzeugs der Meinung ist, dass sein Fahrzeug zu Unrecht verwarnt wurde, so kann er – wie übrigens jeder Betroffene – von seinem Anhörungsrecht Gebrauch machen und die aus seiner Sicht entlastenden Gründe der Bußgeldstelle vortragen. Dort wird dann im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens entschieden, ob die Verwarnung zurückgenommen und das Verfahren eingestellt werden kann. Ich habe persönlich Verständnis dafür, dass man sich über ein „Knöllchen“ zunächst ärgert; wer bekommt schon gerne eine gebührenpflichtige Verwarnung. Aber es geht nicht, dass der Ärger an den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Außendienst in beleidigender Form abgeladen wird.
Ihre Annahme, dass Handwerker eine Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe legen und alle zwei Stunden ihr Fahrzeug umsetzen müssen, ist nicht zutreffend. Für Handwerksbetriebe gibt es die Möglichkeit, in der Straßenverkehrsabteilung eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit von bestimmten Vorschriften der StVO befreit. Diese Genehmigung kostet eine geringe Verwaltungsgebühr, sichert aber den reibungslosen Ablauf der handwerklichen Tätigkeiten. Davon hatte die Firma leider keinen Gebrauch gemacht.
Abschließend kann ich Ihnen noch mitteilen, dass das Verwarngeldverfahren zwischenzeitlich erledigt ist.
Mit freundlichen Grüßen
