Sehr geehrter Herr Meder,
wie mir das Fachamt mitteilt, wurde die Sach- und Rechtslage in Ihrem Steuerfall auch unter Berücksichtigung individueller persönlicher Gründe gewürdigt. Dennoch führte dies zur Ablehnung einer rückwirkenden Korrektur der bestandskräftig festgesetzten Steuer.
Entgegen Ihrer Annahme wurden zu keinem Zeitpunkt bewusst Informationen durch zuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachämter „Bürgerdienste“ sowie „Kassen- und Steueramt“ zurückgehalten.
Zutreffend wurden Sie bei Ihrer Anmeldung am 30.05.2011 darauf hingewiesen, dass eine Anmeldung mit Nebenwohnsitz nur erfolgen kann, wenn der tatsächliche Aufenthalt im Stadtgebiet sich auf 2 bis 3 Tage die Woche beschränkt. Zum damaligen Zeitpunkt lagen bereits die Flyer mit den Informationen zur Ergebung einer Zweitwohnungssteuer in den Diensträumen aus.
Grundsätzlich werden Bürger, die sich mit Nebenwohnsitz anmelden auch auf die Zweitwohnsteuerpflicht hingewiesen.
Mit Datum vom 26.07.2011 erhielten Sie die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung für die Zweitwohnungssteuer. In dieser Erklärung haben Sie angegeben an zwei Tagen in der Woche aus beruflichen Gründen ihre Nebenwohnung zu nutzen. Eine entsprechende Versicherung, dass diese Angaben wahrheitsgemäß nach „bestem Wissen und Gewissen“ gemacht wurden, haben Sie am 17.08.2011 abgegeben.
Da dem Antrag nicht - wie gefordert - ein Nachweis des Arbeitgebers beigefügt war aus dem Gegenteiliges hätte abgeleitet werden können, bestand kein Anlass an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Im automatisierten Verfahren erfolgte die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer auf Grund der Angaben in Ihrer Erklärung.
Bei der Festsetzung von Steuern im Steuererklärungsverfahren ist es nicht üblich, dass Steuerpflichtige vor Erteilung des Steuerbescheides vorab informiert werden. Hierfür bitte ich nachträglich um Verständnis.
Im Ergebnis darf ich nochmals feststellen, dass alleine Sie zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung Kenntnis darüber hatten, dass die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer nicht die tatsächliche Aufenthaltssituation berücksichtigt. Insofern hatten auch nur Sie die Möglichkeit, das Kassen- und Steueramt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist des ergangenen Steuerbescheides auf die Fehlerhaftigkeit hinzuweisen.
Auch wenn durch Informationsdefizite oder aus einem falschen Verständnis heraus der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 16.11.2011 nicht angefochten wurde, hat dies die im Schreiben vom 21.02.2012 erläuterten rechtlichen Konsequenzen, von denen ich auch nach nochmaliger Prüfung – gerade auch wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen - nicht abweichen kann.
Ich hoffe, dass Sie trotz dieser Entscheidung der Stadt Bonn verbunden bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
