Sehr geehrte Frau Fusswinkel,
der von der Stadt Bonn aufgestellte und beschlossene Bebauungsplan weist für das fragliche Grundstück in der Tat eine Kindergartenfläche aus. Davon ist das Eigentumsrecht zunächst nicht tangiert. Der Eigentümer kann aber ohne eine entspr. Zustimmung der Stadt auf diesem Grundstück kein anderes Bau- vorhaben, wie zum Beispiel Wohnungsbau realisieren. Das ist das Dilemma, in dem wir uns aktuell bewegen. Ob eine Enteignung mit Aussicht auf Erfolg möglich ist, wird zurzeit geprüft. Leider kann die Task Force des Landes in diesem Fall nicht weiterhelfen, weil keine bürokratische Hürde zu überwinden ist, sondern die Weigerung des Eigentümers, sein Grundstück zu verkaufen oder auf seinem Grundstück einen Kindergarten zu bauen und an einen Be- treiber zu vermieten.
Da eine zügige Realisierung eines Kindergartens auf dieser Fläche nicht zu erwarten ist, bemüht sich die Stadtverwaltung um Ersatzstandorte, um den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen ortsnah abdecken zu können. Ob dies bis zum 01.08.2013 gelingt, ist fraglich; Das Jugendamt strebt aber an, einen Ersatzbau im Laufe des nächsten Kindergartenjahres fertig zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
