Sehr geehrte Frau Haas,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 03.03.2014. Die von Ihnen positiv gesehenen Tanzveranstaltungen in der Stephanstraße 46 können leider aus bau- rechtlichen Gründen nicht zugelassen werden. Dies hat folgende Gründe:
Das Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet, so dass eine solche Nutzung gerade auch im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Emissionen mit der für Wohngebiete zu gewährleistenden Wohnruhe nicht vereinbar ist. Insbesondere ab 22:00 Uhr gelten strenge Lärmschutzgrenzwerte. Darüber hinaus sind die brandschutztechnischen Voraussetzungen für eine solche Nutzung in dem Gebäude nicht gegeben.
Zudem müssten für eine solche Nutzung zusätzliche Stellplätze gefordert werden, die auf dem Grundstück zum einen nicht untergebracht werden könnten und deren Benutzung zum anderen auch zu Lärmbelästigungen der umliegenden Wohnbebau-ung, insbesondere nach 22.00 Uhr führen würde.
Ich gebe Ihnen Recht, dass Orte, an denen internationale kulturelle Veranstaltungen unter privatem Engagement durchgeführt werden, das Leben in unserer Stadt bereichern. Allerdings müssen dabei auch die Interessen von Anwohnern beachtet und deren rechtliche Schutzansprüche gewahrt werden sowie die nicht zuletzt dem Schutz der Nutzer dienenden baurechtlichen Regeln eingehalten werden. Der Stadt war daher für den von Ihnen angesprochenen Ort keine andere Entscheidung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
