Sehr geehrter Herr Boeing,
das zuständige Fachamt hat mir mitgeteilt, dass bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer Studenten ohne Einkommen gegenüber Berufstätigen mit Einkommen nicht benachteiligt sind.
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes. Steuergegenstand ist nicht das Einkommen oder Vermögen des Steuerpflichtigen, sondern das Innehaben einer Zweitwohnung und der darin liegende Aufwand.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Erstwohnung ein besonderer Aufwand ist, der in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.
Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich, selbst auf die typischerweise fehlende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei Studenten kommt es nicht an, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.05.2009, 9 C 7.08.
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Einbeziehung von Wohnungen in die Zweitwohnungssteuer, die aus Gründen der Ausbildung bewohnt werden, der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer nicht entgegensteht. Insofern ist die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei Studenten rechtmäßig.
Die Gründe für das Innehaben einer Nebenwohnung spielen für die Veranlagung zur Steuer keine Rolle. Insofern ist es grundsätzlich unerheblich, ob man die Wohnung aus beruflichen oder privaten Gründen innehat.
Die von Ihnen angesprochene Befreiung von der Zweitwohnungssteuer gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 der Bonner Zweitwohnungssteuersatzung kann nur bei Wohnungen gewährt werden, die ausschließlich aus beruflichen Gründen von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten gehalten werden, wenn deren gemeinsame Hauptwohnung sich außerhalb von Bonn befindet. Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich diese Personen aus beruflichen Gründen überwiegend im Stadtgebiet Bonn aufhalten.
Diese Regelung trägt einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom (1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03) Rechnung, wonach eine Festsetzung der Zweitwohnungsteuer in solchen Fällen eine Diskriminierung der Ehe darstellen würde und somit ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz wäre.
Hintergrund hierfür ist, dass nach dem Melderecht der oben genannte Personenkreis seinen Hauptwohnsitz grundsätzlich am Familienwohnsitz anmelden muss. Verheiratete können somit - sofern Sie sich aus beruflichen Gründen in Bonn aufhalten, aber die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb Bonns liegt - wegen der geschilderten Besonderheit des Melderechts, ihren Hauptwohnsitz nicht in Bonn anmelden.
Im Gegensatz dazu unterliegt jeder Verheiratete, der sich aus beruflichen Gründen nicht überwiegend in Bonn aufhält der Zweitwohnungssteuer genauso, wie unverheiratete oder dauernd getrennt lebende Personen (siehe Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.01.2011, 27 K 3319/09).
Etwas anderes könnte sich für als Nebenwohnsitze gemeldete "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung ergeben. Hier ist die Erhebung der Zweitwohnungssteuer grundsätzlich nicht rechtmäßig, da die Kinder aufgrund der fehlenden rechtlichen Verfügungsgewalt keine Inhaber der Nebenwohnung sind. Daher besteht für Kinder, die in Bonn mit dem Nebenwohnsitz im Elternhaus gemeldet sind, grundsätzlich keine Steuerpflicht.
Jedoch können sich Studenten, die mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung gemeldet sind, und in Bonn aufgrund Ihres Studiums einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, nicht auf den sogenannten "Kinderzimmerfall" berufen. Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs bereits in der Erstwohnung abgedeckt ist. Dies wird auch sichergestellt, wenn als Erstwohnung ein Zimmer im elterlichen Haus zur Verfügung steht, vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteile vom 17.09.2008 (BVerwG 9 C 17.07, BVerwG 9 C 13.07, BVerwG 9 C 14.07 und BVerwG 9 C 15.07).
Insofern ergibt sich hieraus keine Befreiung von der Steuerpflicht, auch wenn man am Hauptwohnsitz lediglich ein Zimmer im Elternhaus bewohnt.
Ich bitte Sie deshalb um Verständnis, dass auch die Bonner Satzung entsprechend der Vorgaben, die sich aus der Rechtsprechung entwickelt haben, die Erhebung einer Zweitwohnsteuer von Studenten vorsieht.
Mit freundlichen Grüßen
