Sehr geehrte Frau Dahmen,
gerne erläutere ich Ihnen das für alle Schulleiterinnen und Schulleiter verbindliche Aufnahmeverfahren an den weiterführenden Schulen.
Grundsätzlich entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen allein die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers.
Im Falle eines Anmeldeüberhangs darf die Schulleitung eines oder mehrere Kriterien des nachfolgend aufgeführten abschließenden Kataloges des § 1 Abs.2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-SI) bei der Auswahlentscheidung heranziehen:
- Geschwisterkinder
- Ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen
- Ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher
Muttersprache
- In Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern
unterschiedlicher Leistungsfähigkeit
- Schulwege
- Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule
- Losverfahren
Im Falle eines Anmeldeüberhangs spielen Leistungskriterien keine Rolle. Aus rechtlicher Sicht sind daher bei der Entscheidung über die Schulaufnahme auch eingeschränkte und uneingeschränkte Schulformempfehlungen gleich zu behandeln.
Mit freundlichen Grüßen
