Liebe Nutzerinnen und Nutzer von „direktzu Jürgen Nimptsch“,

vielen Dank für die rege Beteiligung auf diesem Portal in den vergangenen Jahren. Die Stadt Bonn wird in Kürze eine eigene Bürgerbeteiligungsplattform einrichten, auf der Sie dann vergleichbare Möglichkeiten der Partizipation haben. Das Portal „direktzu Jürgen Nimptsch“ wurde Anfang November 2014 geschlossen.

Herzliche Grüße

Jürgen Nimptsch

Beantwortet
Autor Michael Meder am 05. März 2012
13684 Leser · 43 Stimmen (-3 / +40)

Politik und Verwaltung

Beratung Ihrer Mitarbeiter: hier Zweitwohnungssteuer

Sehr geehrter Herr Nimptsch,

sehr gerne arbeite und lebe ich in Bonn und genieße auch die zahlreichen Services, welche die Stadt Bonn Ihren Einwohnern bietet. Über die Art und Weise des Umgangs mit den Bürgern muss ich mich aber sehr wundern.

Ich habe in 2011 eine Zweitwohnung in Bonn-Beul angemeldet und bin in dem Gespräch nicht auf die Zweitwohnungssteuer hingewiesen worden. In dem Gespräch ist mir nahegelegt worden lediglich 2 Tage Verweildauer in Bonn anzugeben, da ich ansonsten meinen Erstwohnsitz verlagern müsste. Diesem Ratschlag bin ich dann auch gefolgt. Als dann der Steuerbescheid für die Zweitwohnungssteuer bei mir eintraf, war ich zwar sehr überrascht, dachte aber, dass diese generell fällig wird.

Bei der Ummeldung meiner Zweitwohnung im Januar diesen Jahres bin ich dann über eine zufällig herumliegene Broschüre im Bürgerbüro darauf hingewiesen worden, dass eine Befreiung der Zweitwohnungssteuer nach §2 Abs. 7 für mich zutrifft.
In zahlreichen Gesprächen und nach schriftlichen Nachweisen gegenüber Ihres Steueramtes hat man mir zwar dann die Zweitwohnungssteuer ab 2012 erlassen, mir aber eine Rückvergütung der entricheten Steuer für 2011 nicht zugestanden. Zwar liegen und lagen alle Voraussetzungen vor - es ist aber dennoch im Ermessen der Berhörde. Aufgrund des von mir nicht geltend gemachten Einspruches hat der Steuerbescheid 2011 Rechtswirkung.
Wie gesagt, wäre ich von Ihren Mitarbeitern über die Rechtslage (insb. § 2 Abs 7) aufgeklärt worden, hätte ich selbstverständlich Einspruch erhoben.

Für mich hat dieser Vorgang den Anschein, dass hier bewusst Informationen nicht weitergegeben werden, um die Bürger abzuzocken! Selbst bei der Darstellung des Sachverhaltes bezieht man sich auf die Rechtslage und geht nicht auf die individuellen Fälle ein. Sehr gerne bezahle ich bereitwillig meine Abgaben - dies ist in einem Sozialstaat für mich selbstverständlich - jedoch fordere ich hier alle Beteiligten zu Offenheit und Fainess auf.
Eine Gleichbehandlung setze ich in einem Rechtsstaat voraus, somit wäre für mich eine Rückerstattung mehr als selbstverständlich gewesen.

Vielen herzlichen Dank, dass ich die Möglichkeit habe Ihne dies persönlich mitteilen zu dürfen.

Schöne Grüsse,

Michael Meder

+37

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Antwort
von Jürgen Nimptsch am 30. Mai 2012
Jürgen Nimptsch

Sehr geehrter Herr Meder,

wie mir das Fachamt mitteilt, wurde die Sach- und Rechtslage in Ihrem Steuerfall auch unter Berücksichtigung individueller persönlicher Gründe gewürdigt. Dennoch führte dies zur Ablehnung einer rückwirkenden Korrektur der bestandskräftig festgesetzten Steuer.

Entgegen Ihrer Annahme wurden zu keinem Zeitpunkt bewusst Informationen durch zuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachämter „Bürgerdienste“ sowie „Kassen- und Steueramt“ zurückgehalten.

Zutreffend wurden Sie bei Ihrer Anmeldung am 30.05.2011 darauf hingewiesen, dass eine Anmeldung mit Nebenwohnsitz nur erfolgen kann, wenn der tatsächliche Aufenthalt im Stadtgebiet sich auf 2 bis 3 Tage die Woche beschränkt. Zum damaligen Zeitpunkt lagen bereits die Flyer mit den Informationen zur Ergebung einer Zweitwohnungssteuer in den Diensträumen aus.

Grundsätzlich werden Bürger, die sich mit Nebenwohnsitz anmelden auch auf die Zweitwohnsteuerpflicht hingewiesen.

Mit Datum vom 26.07.2011 erhielten Sie die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung für die Zweitwohnungssteuer. In dieser Erklärung haben Sie angegeben an zwei Tagen in der Woche aus beruflichen Gründen ihre Nebenwohnung zu nutzen. Eine entsprechende Versicherung, dass diese Angaben wahrheitsgemäß nach „bestem Wissen und Gewissen“ gemacht wurden, haben Sie am 17.08.2011 abgegeben.

Da dem Antrag nicht - wie gefordert - ein Nachweis des Arbeitgebers beigefügt war aus dem Gegenteiliges hätte abgeleitet werden können, bestand kein Anlass an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Im automatisierten Verfahren erfolgte die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer auf Grund der Angaben in Ihrer Erklärung.

Bei der Festsetzung von Steuern im Steuererklärungsverfahren ist es nicht üblich, dass Steuerpflichtige vor Erteilung des Steuerbescheides vorab informiert werden. Hierfür bitte ich nachträglich um Verständnis.

Im Ergebnis darf ich nochmals feststellen, dass alleine Sie zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung Kenntnis darüber hatten, dass die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer nicht die tatsächliche Aufenthaltssituation berücksichtigt. Insofern hatten auch nur Sie die Möglichkeit, das Kassen- und Steueramt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist des ergangenen Steuerbescheides auf die Fehlerhaftigkeit hinzuweisen.

Auch wenn durch Informationsdefizite oder aus einem falschen Verständnis heraus der Zweitwohnungssteuerbescheid vom 16.11.2011 nicht angefochten wurde, hat dies die im Schreiben vom 21.02.2012 erläuterten rechtlichen Konsequenzen, von denen ich auch nach nochmaliger Prüfung – gerade auch wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen - nicht abweichen kann.

Ich hoffe, dass Sie trotz dieser Entscheidung der Stadt Bonn verbunden bleiben.

Mit freundlichen Grüßen