Liebe Nutzerinnen und Nutzer von „direktzu Jürgen Nimptsch“,

vielen Dank für die rege Beteiligung auf diesem Portal in den vergangenen Jahren. Die Stadt Bonn wird in Kürze eine eigene Bürgerbeteiligungsplattform einrichten, auf der Sie dann vergleichbare Möglichkeiten der Partizipation haben. Das Portal „direktzu Jürgen Nimptsch“ wurde Anfang November 2014 geschlossen.

Herzliche Grüße

Jürgen Nimptsch

Beantwortet
Autor Günter Rabe am 01. Dezember 2010
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Mobilität und Verkehr

Straße "Am Winkel"

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Straße "Am Winkel" wird seit Jahren von der Winterreinigung ausgenommen, so auch jetzt wieder.

Natürlich ist mir bewusst, dass Ihre Mitarbeiter zur Zeit besonders hoch belastet sind und zunächst die Hauptstraßen betreuen.

Dennoch regen wir an, baldmöglichst auch unsere Straße zu "salzen", da sich vor allem Kinder und ältere Personen kaum mehr aus dem Haus trauen.

Besonders problematisch ist es, dass überwiegend kein Bürgersteig vorhanden ist, so dass es in den letzten Tagen schon wieder zu etlichen Stürzen auf der völlig vereisten Fahrbahn gekommen ist.

Ich bedanke mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Günter Rabe

+45

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Antwort
von Jürgen Nimptsch am 17. Februar 2011
Jürgen Nimptsch

Sehr geehrter Herr Rabe,

obwohl die "Hauptwinterzeit" inzwischen vorüber ist, möchte ich auf Ihre Anregung eingehen, um unter anderem ein offensichtlich bestehendes Missverständnis auszuräumen.

Eine kommunale Winterdienstverpflichtung besteht nur für verkehrswichtige und gleichzeitig gefährliche Straßenabschnitte im Stadtgebiet.

Darüber hinaus kann Winterdienst geleistet werden, wenn die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen.

Bei der Straße Im Winkel im Ortsteil Lannesdorf handelt es sich allerdings um eine Anliegerstraße, die im Straßenverzeichnis der Klasse V zugeordnet ist. Dies bedeutet, dass die Straßenreinigung und auch der Winterdienst auf die Anlieger übertragen sind, und somit auch keine Straßenreinigungsgebühren erhoben werden.

Die konkreten Verpflichtungen der Anlieger ergeben sich aus dem § 4 der Straßenreinigungssatzung, der besagt:

" Winterwartung durch die Anlieger

(1) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten.

Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Anliegern zu reinigenden Fahrbahnen (Reinigungsklasse V) mit zur Glättebeseitigung geeigneten, abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Bei Straßen und sonstigen Flächen, die eine Benutzung durch Fußgänger vorsehen, ist ein mindestens 1,50 m breiter Streifen entlang der Grundstücke zur Straßenmitte hin von Schnee und Eis freizuhalten; das gilt auch für Wohn- bzw. Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als auch Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (§ 1 Abs. 1 Satz 5), bei weniger als 3 Meter breiten Wohn- bzw. Stichwegen mit Bebauung zu beiden Seiten allerdings höchstens bis zur Mitte des Weges. Bei öffentlichen Straßen, die mit einer Fahrbahnbegrenzungslinie versehen sind und bei denen der Abstand zwischen der Fahrbahnbegrenzungslinie und der Grundstücksgrenze mehr als 1,50 m beträgt, ist ein mindestens 1,50 m breiter Streifen entlang der Fahrbahnbegrenzungslinie zur Grundstücksgrenze hin von Schnee und Eis freizuhalten."

Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, so stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Amtes für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft unter der Rufnummer 77 2225 bzw. amtsleitung.amt70@bonn.de gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen